Umgangsrecht-Gesetz: Großbritannien schafft die Pro-Kontakt-Vermutung ab
Und was das für Deutschland bedeutet…
Lange galt in westlichen Rechtssystemen ein Grundsatz als nahezu unantastbar: Kinder brauchen den Kontakt zu beiden Elternteilen.
Diese Annahme war so tief verankert, dass sie in vielen Ländern gesetzlich festgeschrieben wurde – auch in Großbritannien im Children Act 1989.
Doch im Oktober 2025 hat die britische Regierung einen historischen Schritt angekündigt: Die sogenannte „Presumption of Parental Involvement“ wird abgeschafft.
Und der Blick nach Deutschland zeigt: Auch hier besteht dasselbe Problem – nur, dass der Gesetzgeber noch nicht so weit ist.

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1. Was Großbritannien abschafft – und warum
Die „Presumption of Parental Involvement“ war die gesetzliche Vermutung, dass die Beteiligung beider Elternteile grundsätzlich im Interesse des Kindes liegt. In der Praxis führte das dazu, dass Gerichte Umgangskontakt auch dann anordneten, wenn häusliche Gewalt dokumentiert war.
Etwas, was wir in Deutschland nur zu gut kennen.
Neue Forschungsergebnisse haben jedoch gezeigt, dass diese automatische Pro-Kontakt-Annahme Kinder in einer erheblichen Zahl von Fällen gefährdet hat, statt sie zu schützen.
Justizministerin Baroness Levitt brachte es auf den Punkt:
„Being a parent is a privilege not a right: the only right which matters is a child’s right to safety.“
Auf Deutsch: Elternsein ist ein Privileg, kein Recht. Das einzige Recht, das zählt, ist das Recht des Kindes auf Sicherheit.
2. Die deutsche Rechtslage: ähnliche Logik, gleiche Probleme
Deutschland verfügt über keine wörtlich identische Regelung – aber das zugrundeliegende Denkmuster ist dasselbe. § 1626 Abs. 3 BGB formuliert als Programmsatz, dass der Umgang mit beiden Elternteilen „in der Regel“ dem Wohl des Kindes dient. Diese Formulierung ist zwar keine absolute Vermutung, wird in der Praxis aber oft so behandelt.
Das Ergebnis: Wer als Mutter mit guten Gründen den Umgang einschränken (z.B. durch ein Residenzmodell) oder gar ganz unterbinden möchte, trägt die volle Beweislast. Die implizite Grundhaltung von Gerichten, Jugendämtern und Gutachter:innen lautet – Kontakt ist gut, Kontaktverweigerung muss begründet werden.
Gewalt „alleine“ reicht dabei oft nicht aus.
Besonders problematisch: Nach § 1626a Abs. 2 Satz 2 BGB wird gesetzlich vermutet, dass gemeinsame elterliche Sorge dem Kindeswohl nicht widerspricht – solange keine Gegenargumente vorgebracht werden. Die Beweislast liegt also bei der Mutter, nicht beim potenziell gefährdenden Elternteil.
Sehr häufig kommt es in diesen Fällen zur Systemumkehr: Die Mutter, die sich schützend vor das Kind stellen will, wird als bindungsintolerant dargestellt; der Vater erhält die volle Unterstützung des Systems.
Was häusliche Gewalt bedeutet – und warum psychische Gewalt genauso zählt
Ein häufiges Missverständnis in Gerichtsverfahren: Häusliche Gewalt gegen Frauen wird auf körperliche Übergriffe reduziert.
Das ist rechtlich, psychologisch und menschlich jedoch falsch.
Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) definiert häusliche Gewalt ausdrücklich als ein Muster verschiedener Gewaltformen – darunter genauso körperliche, sexuelle, psychische, soziale und wirtschaftliche Gewalt. Außerdem ist seit kurzem auch digitale Gewalt in unser Bewusstsein gerückt.
Psychische Gewalt umfasst dabei Einschüchterung, Kontrolle, Demontage des Selbstwertgefühls, Isolation sowie das Miterleben von Gewalt. Das Miterleben von Partnerschaftsgewalt gilt nach dieser Definition selbst als Form der Kindesmisshandlung.
Was die Forschung sagt – auch in Deutschland
Die Probleme mit der Pro-Kontakt-Kultur sind in der Wissenschaft seit Jahren bekannt. Mehrere Studien belegen, was Betroffene längst erleben:
Studie „Kindeswohl und Umgangsrecht“ (BMFSFJ, 2023):
Im Auftrag des Bundesfamilienministeriums untersuchte eine Forschungsgruppe um Sabine Walper und Stefan Rücker (Forschungsgruppe PETRA) über mehrere Jahre die Trennungsfolgen für Kinder.
Zentrale Ergebnisse: Häusliche Gewalt muss in familiengerichtlichen Verfahren systematisch ermittelt und berücksichtigt werden. Umgangsrechtliche Entscheidungen gegen den Willen von Kindern und Jugendlichen haben starke negative Auswirkungen auf ihre Gesundheit und Lebensqualität. Die Studie spricht sich ausdrücklich gegen die gesetzliche Etablierung eines Leitbilds als Betreuungsmodell aus.
Studie „Familienrecht in Deutschland – Eine Bestandsaufnahme“ (Dr. Wolfgang Hammer, 2022):
Die Studie untersuchte bundesweit 692 Fälle der Inobhutnahme von Kindern Alleinerziehender an 135 Jugendämtern.
Ergebnis: In 90 Prozent der Fälle wurde mit einer vermeintlich zu engen Mutter-Kind-Bindung argumentiert und der Vorwurf erhoben, die Mutter würde das Kind dem Vater entfremden. Hammer belegt zudem, dass bei Entscheidungen an Familiengerichten und in Jugendämtern zunehmend ideologisch motivierte Narrative eingesetzt werden, die sich nicht am Kindeswohl orientieren.
Das Deutsche Institut für Menschenrechte stellte fest, dass häusliche Gewalt in familiengerichtlichen Verfahren nicht systematisch genug berücksichtigt wird. Der Gewaltschutz wird durch das Umgangsrecht des gewalttätigen Elternteils in der Praxis regelmäßig ausgehebelt.
Bundeskriminalamt / PKS-Daten:
Laut BKA-Statistik richten sich im Trennungskontext ein Großteil der Delikte in den Bereichen Bedrohung, Stalking und Nötigung sowie knapp die Hälfte aller Delikte sexueller Gewalt gegen ehemalige Partnerinnen und Partner – Frauen sind dabei knapp dreimal häufiger Opfer als Männer. Die Trennung beendet die Gefahr also nicht, sie verlagert sie.
3. Der direkte Vergleich der Gesetze zum Umgangsrecht: Großbritannien vs. Deutschland
- Großbritannien: Gesetzliche Pro-Kontakt-Vermutung existierte explizit im Children Act 1989 – wird jetzt abgeschafft.
- Offizielle Begründung: Forschungsergebnisse zeigen, dass die Annahme Kinder gefährdet hat.
- Deutschland: Keine explizite gesetzliche Vermutung, aber § 1626 Abs. 3 BGB als Programmsatz „in der Regel“ sowie § 1626a Abs. 2 BGB schaffen faktisch ähnliche Ausgangsbedingungen. Reform ist angekündigt, aber noch nicht umgesetzt.
- Gemeinsamkeit: In beiden Ländern trägt der schutzsuchende Elternteil die Beweislast. In beiden Ländern belegt die Forschung, dass diese Ausgangslage Kinder gefährdet.
Was das für betroffene Mütter in Deutschland bedeutet – konkret
Der britische Schritt liefert Ihnen ein starkes politisches und rechtliches Argument. Wenn Anwälte, Richter oder Gutachter:innen argumentieren, Kontakt sei grundsätzlich im Kindeswohl, können Sie entgegnen:
„Selbst Großbritannien – ein Rechtssystem mit langer Familienrechtspraxis – hat diese Annahme nach Prüfung der Forschungslage als überholt und kindsgefährdend eingestuft und ist dabei, sie abzuschaffen. Deutsche Studien im Auftrag des Bundesfamilienministeriums kommen zu denselben Ergebnissen.“
Das ist kein Randargument. Das ist die Schnittmenge aus Regierungspolitik, wissenschaftlicher Forschung und Menschenrechtsperspektive.
4. Fazit - Umgangsrecht-Gesetze: Das Pendel schwingt, aber noch zu langsam
Jahrzehntelang hat die „Kontakt um jeden Preis“-Kultur Kinder gefährdet und Schutzmaßnahmen blockiert; von den Langzeitfolgen für Kinder und Mütter ganz zu schweigen.
Großbritannien hat den richtigen Schluß gezogen. Die deutsche Forschung sagt dasselbe. Die Politik hat es gehört – aber noch nicht gehandelt.
Bis der Gesetzgeber nachzieht: Kennen Sie Ihre Argumente. Nutzen Sie die Studien. Und lassen Sie sich nicht einreden, dass Sie „überreagieren“, wenn Sie Ihr Kind schützen wollen.
Falls Sie Unterstützung dazu suchen, wie Sie sich in einem Sorgerechts- oder Umgangsverfahren wirkungsvoll positionieren – wir sind für Sie da.
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Häufige Fragen zum Umgangsrecht-Gesetz
Das Umgangsrecht ist in Deutschland primär durch § 1684 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) geregelt. Dieser Paragraph legt fest, dass das Kind ein Recht auf Umgang mit jedem Elternteil hat und jeder Elternteil zum Umgang verpflichtet und berechtigt ist.
Das Umgangsrecht (§ 1684 BGB) garantiert Kindern und Eltern das Recht auf persönlichen Kontakt, auch nach Trennung. Es soll prinzipiell dem Kindeswohl dienen (was es in der Praxis leider nicht immer tut) und umfasst Besuche, Telefonate, Ferienzeiten sowie Informationen über das Kind. Beide Elternteile sind zum Umgang berechtigt und verpflichtet. Auch Großeltern oder Geschwister können ein Umgangsrecht haben.
Ja, nach § 1684 BGB sind Eltern in Deutschland gesetzlich zum Umgang mit ihrem Kind berechtigt und verpflichtet. Außerdem steht auch dem Kind ein Recht auf Umgang mit beiden Elternteilen zu. Dieser Umgang kann sogar gerichtlich erzwungen werden. Jedoch ist dies nicht nur praktisch schwer durchsetzbar, wenn ein Elternteil sich beharrlich weigert. Sondern es stellt sich zudem auch die Frage, ob ein erzwungener Umgang wirklich das Beste für Kinder und Eltern gleichermaßen ist.
Das Umgangsrecht des Vaters ist gesetzlich nicht strikt festgelegt. Grundsätzlich besteht ein Recht und eine Pflicht zum Umgang, oft orientiert an der Leitlinie: jedes zweite Wochenende, die Hälfte der Ferien und Feiertage im Wechsel. Das Umgangsrecht ist dabei unabhängig vom Sorgerecht.
