Umgangsrecht-Gesetz: Großbritannien schafft die Pro-Kontakt-Vermutung ab

Und was das für Deutschland bedeutet…

Lange galt in westlichen Rechtssystemen ein Grundsatz als nahezu unantastbar: Kinder brauchen den Kontakt zu beiden Elternteilen.

Diese Annahme war so tief verankert, dass sie in vielen Ländern gesetzlich festgeschrieben wurde – auch in Großbritannien im Children Act 1989.

Doch im Oktober 2025 hat die britische Regierung einen historischen Schritt angekündigt: Die sogenannte „Presumption of Parental Involvement“ wird abgeschafft.

Und der Blick nach Deutschland zeigt: Auch hier besteht dasselbe Problem – nur, dass der Gesetzgeber noch nicht so weit ist.

Großbritannien beendet die automatische Pro-Kontakt-Vermutung – ein Signal, das auch Deutschlands Familienrecht zum Umdenken anregen sollte.
Großbritannien beendet die automatische Pro-Kontakt-Vermutung – ein Signal, das auch Deutschlands Familienrecht zum Umdenken anregen sollte.

Passend zum Thema: Unser Webinar “Hilfreiche Strategien in familiengerichtlichen Verfahren”.

1. Was Großbritannien abschafft – und warum

Die „Presumption of Parental Involvement“ war die gesetzliche Vermutung, dass die Beteiligung beider Elternteile grundsätzlich im Interesse des Kindes liegt. In der Praxis führte das dazu, dass Gerichte Umgangskontakt auch dann anordneten, wenn häusliche Gewalt dokumentiert war.

Etwas, was wir in Deutschland nur zu gut kennen.

Neue Forschungsergebnisse haben jedoch gezeigt, dass diese automatische Pro-Kontakt-Annahme Kinder in einer erheblichen Zahl von Fällen gefährdet hat, statt sie zu schützen.

Justizministerin Baroness Levitt brachte es auf den Punkt:

„Being a parent is a privilege not a right: the only right which matters is a child’s right to safety.“

Auf Deutsch: Elternsein ist ein Privileg, kein Recht. Das einzige Recht, das zählt, ist das Recht des Kindes auf Sicherheit.

2. Die deutsche Rechtslage: ähnliche Logik, gleiche Probleme

Deutschland verfügt über keine wörtlich identische Regelung – aber das zugrundeliegende Denkmuster ist dasselbe. § 1626 Abs. 3 BGB formuliert als Programmsatz, dass der Umgang mit beiden Elternteilen „in der Regel“ dem Wohl des Kindes dient. Diese Formulierung ist zwar keine absolute Vermutung, wird in der Praxis aber oft so behandelt.

Das Ergebnis: Wer als Mutter mit guten Gründen den Umgang einschränken (z.B. durch ein Residenzmodell) oder gar ganz unterbinden möchte, trägt die volle Beweislast. Die implizite Grundhaltung von Gerichten, Jugendämtern und Gutachter:innen lautet – Kontakt ist gut, Kontaktverweigerung muss begründet werden.

Gewalt „alleine“ reicht dabei oft nicht aus.

Besonders problematisch: Nach § 1626a Abs. 2 Satz 2 BGB wird gesetzlich vermutet, dass gemeinsame elterliche Sorge dem Kindeswohl nicht widerspricht – solange keine Gegenargumente vorgebracht werden. Die Beweislast liegt also bei der Mutter, nicht beim potenziell gefährdenden Elternteil.

Sehr häufig kommt es in diesen Fällen zur Systemumkehr: Die Mutter, die sich schützend vor das Kind stellen will, wird als bindungsintolerant dargestellt; der Vater erhält die volle Unterstützung des Systems.

Was häusliche Gewalt bedeutet – und warum psychische Gewalt genauso zählt

Ein häufiges Missverständnis in Gerichtsverfahren: Häusliche Gewalt gegen Frauen wird auf körperliche Übergriffe reduziert.

Das ist rechtlich, psychologisch und menschlich jedoch falsch.

Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) definiert häusliche Gewalt ausdrücklich als ein Muster verschiedener Gewaltformen – darunter genauso körperliche, sexuelle, psychische, soziale und wirtschaftliche Gewalt. Außerdem ist seit kurzem auch digitale Gewalt in unser Bewusstsein gerückt.

Psychische Gewalt umfasst dabei Einschüchterung, Kontrolle, Demontage des Selbstwertgefühls, Isolation sowie das Miterleben von Gewalt. Das Miterleben von Partnerschaftsgewalt gilt nach dieser Definition selbst als Form der Kindesmisshandlung.

Was die Forschung sagt – auch in Deutschland

Die Probleme mit der Pro-Kontakt-Kultur sind in der Wissenschaft seit Jahren bekannt. Mehrere Studien belegen, was Betroffene längst erleben:

Studie „Kindeswohl und Umgangsrecht“ (BMFSFJ, 2023):

Im Auftrag des Bundesfamilienministeriums untersuchte eine Forschungsgruppe um Sabine Walper und Stefan Rücker (Forschungsgruppe PETRA) über mehrere Jahre die Trennungsfolgen für Kinder.

Zentrale Ergebnisse: Häusliche Gewalt muss in familiengerichtlichen Verfahren systematisch ermittelt und berücksichtigt werden. Umgangsrechtliche Entscheidungen gegen den Willen von Kindern und Jugendlichen haben starke negative Auswirkungen auf ihre Gesundheit und Lebensqualität. Die Studie spricht sich ausdrücklich gegen die gesetzliche Etablierung eines Leitbilds als Betreuungsmodell aus.

Studie „Familienrecht in Deutschland – Eine Bestandsaufnahme“ (Dr. Wolfgang Hammer, 2022):

Die Studie untersuchte bundesweit 692 Fälle der Inobhutnahme von Kindern Alleinerziehender an 135 Jugendämtern.

Ergebnis: In 90 Prozent der Fälle wurde mit einer vermeintlich zu engen Mutter-Kind-Bindung argumentiert und der Vorwurf erhoben, die Mutter würde das Kind dem Vater entfremden. Hammer belegt zudem, dass bei Entscheidungen an Familiengerichten und in Jugendämtern zunehmend ideologisch motivierte Narrative eingesetzt werden, die sich nicht am Kindeswohl orientieren.

BMFSFJ/Deutsches Institut für Menschenrechte – Analyse „Häusliche Gewalt im Umgangs- und Sorgerecht“ (2023):

Das Deutsche Institut für Menschenrechte stellte fest, dass häusliche Gewalt in familiengerichtlichen Verfahren nicht systematisch genug berücksichtigt wird. Der Gewaltschutz wird durch das Umgangsrecht des gewalttätigen Elternteils in der Praxis regelmäßig ausgehebelt.

Bundeskriminalamt / PKS-Daten:

Laut BKA-Statistik richten sich im Trennungskontext ein Großteil der Delikte in den Bereichen Bedrohung, Stalking und Nötigung sowie knapp die Hälfte aller Delikte sexueller Gewalt gegen ehemalige Partnerinnen und Partner – Frauen sind dabei knapp dreimal häufiger Opfer als Männer. Die Trennung beendet die Gefahr also nicht, sie verlagert sie.

3. Der direkte Vergleich der Gesetze zum Umgangsrecht: Großbritannien vs. Deutschland

  1. Großbritannien: Gesetzliche Pro-Kontakt-Vermutung existierte explizit im Children Act 1989 – wird jetzt abgeschafft.
  2. Offizielle Begründung: Forschungsergebnisse zeigen, dass die Annahme Kinder gefährdet hat.
  3. Deutschland: Keine explizite gesetzliche Vermutung, aber § 1626 Abs. 3 BGB als Programmsatz „in der Regel“ sowie § 1626a Abs. 2 BGB schaffen faktisch ähnliche Ausgangsbedingungen. Reform ist angekündigt, aber noch nicht umgesetzt.
  4. Gemeinsamkeit: In beiden Ländern trägt der schutzsuchende Elternteil die Beweislast. In beiden Ländern belegt die Forschung, dass diese Ausgangslage Kinder gefährdet.

Was das für betroffene Mütter in Deutschland bedeutet – konkret

Der britische Schritt liefert Ihnen ein starkes politisches und rechtliches Argument. Wenn Anwälte, Richter oder Gutachter:innen argumentieren, Kontakt sei grundsätzlich im Kindeswohl, können Sie entgegnen:

„Selbst Großbritannien – ein Rechtssystem mit langer Familienrechtspraxis – hat diese Annahme nach Prüfung der Forschungslage als überholt und kindsgefährdend eingestuft und ist dabei, sie abzuschaffen. Deutsche Studien im Auftrag des Bundesfamilienministeriums kommen zu denselben Ergebnissen.“

Das ist kein Randargument. Das ist die Schnittmenge aus Regierungspolitik, wissenschaftlicher Forschung und Menschenrechtsperspektive.

4. Fazit - Umgangsrecht-Gesetze: Das Pendel schwingt, aber noch zu langsam

Jahrzehntelang hat die „Kontakt um jeden Preis“-Kultur Kinder gefährdet und Schutzmaßnahmen blockiert; von den Langzeitfolgen für Kinder und Mütter ganz zu schweigen.

Großbritannien hat den richtigen Schluß gezogen. Die deutsche Forschung sagt dasselbe. Die Politik hat es gehört – aber noch nicht gehandelt.

Bis der Gesetzgeber nachzieht: Kennen Sie Ihre Argumente. Nutzen Sie die Studien. Und lassen Sie sich nicht einreden, dass Sie „überreagieren“, wenn Sie Ihr Kind schützen wollen.

Falls Sie Unterstützung dazu suchen, wie Sie sich in einem Sorgerechts- oder Umgangsverfahren wirkungsvoll positionieren – wir sind für Sie da.

Hier Kontakt mit uns aufnehmen.

Passend zum Thema: Unser Webinar “Hilfreiche Strategien in familiengerichtlichen Verfahren”.

Häufige Fragen zum Umgangsrecht-Gesetz

Das Umgangsrecht ist in Deutschland primär durch § 1684 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) geregelt. Dieser Paragraph legt fest, dass das Kind ein Recht auf Umgang mit jedem Elternteil hat und jeder Elternteil zum Umgang verpflichtet und berechtigt ist.

Das Umgangsrecht (§ 1684 BGB) garantiert Kindern und Eltern das Recht auf persönlichen Kontakt, auch nach Trennung. Es soll prinzipiell dem Kindeswohl dienen (was es in der Praxis leider nicht immer tut) und umfasst Besuche, Telefonate, Ferienzeiten sowie Informationen über das Kind. Beide Elternteile sind zum Umgang berechtigt und verpflichtet. Auch Großeltern oder Geschwister können ein Umgangsrecht haben.

Ja, nach § 1684 BGB sind Eltern in Deutschland gesetzlich zum Umgang mit ihrem Kind berechtigt und verpflichtet. Außerdem steht auch dem Kind ein Recht auf Umgang mit beiden Elternteilen zu. Dieser Umgang kann sogar gerichtlich erzwungen werden. Jedoch ist dies nicht nur praktisch schwer durchsetzbar, wenn ein Elternteil sich beharrlich weigert. Sondern es stellt sich zudem auch die Frage, ob ein erzwungener Umgang wirklich das Beste für Kinder und Eltern gleichermaßen ist.

Das Umgangsrecht des Vaters ist gesetzlich nicht strikt festgelegt. Grundsätzlich besteht ein Recht und eine Pflicht zum Umgang, oft orientiert an der Leitlinie: jedes zweite Wochenende, die Hälfte der Ferien und Feiertage im Wechsel. Das Umgangsrecht ist dabei unabhängig vom Sorgerecht.

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Anna Maron

Hallo!

Mein Name ist Anna Maron. Ich war einmal selbst in einer Situation wie Sie, bevor mein Kind und ich durch Coaching den erfolgreichen Weg heraus fanden. Heute begleite ich bei UMGANG UND SORGERECHT Mütter in familienrechtlichen Auseinandersetzungen, im Umgang mit den involvierten Fachkräften, dem Vater sowie bei Gutachten.

Ich weiß aus eigener Erfahrung, wie schnell man in eine Situation geraten kann, die man zuvor für unmöglich gehalten hätte – und wie wenig gute Absichten allein helfen, wenn ein Konflikt eine Dynamik entwickelt, die man noch nicht versteht.

Weil mein Kind noch minderjährig ist, gibt es von mir hier nur ein Stellvertreterinnen-Foto.

Zu schön, um wahr zu sein

Am Anfang wirkte meine Beziehung fast zu gut, um wahr zu sein. Der Vater meines Kindes war charmant, romantisch und sehr entschieden, was unsere gemeinsame Zukunft betraf. Als erste Situationen auftauchten, die mich irritierten, suchte ich die Ursache zunächst bei mir. Ich erklärte sein Verhalten mit Stress, nahm Rücksicht und fragte mich immer häufiger, ob ich vielleicht zu empfindlich reagierte.

Mit der Zeit wurde aus einzelnen Grenzüberschreitungen ein Wechselspiel aus Nähe, Abwertung sowie psychischer und körperlicher Gewalt. Gleichzeitig war ich durch die Mitarbeit in seiner Firma finanziell von ihm abhängig geworden. Erst nach einem gewalttätigen Vorfall im Urlaub war für mich endgültig klar: Ich wollte diese Beziehung verlassen. 

Kurz darauf erfuhr ich, dass ich schwanger war.

Von diesem Moment an stand für mich eine andere Frage im Mittelpunkt: Was ist das Beste für unser Kind? Ich wollte glauben, dass wir es mit Vernunft und Verantwortungsgefühl zumindest schaffen könnten, gute getrennte Eltern zu sein. Rückblickend war das eine meiner ersten falschen Erwartungen. 

Nach der Geburt

Nach der Geburt war der Vater über längere Strecken kaum verlässlich präsent. Finanzielle Unsicherheit, ausbleibende Unterlagen und immer neue Verzögerungen blieben dagegen eine ständige Belastung. Trotzdem bot ich ihm regelmäßig Kontakt zu unserem Kind an.

Dann hörte ich etwa ein halbes Jahr nichts von ihm. Schließlich kam Post vom Familiengericht: Er beantragte das gemeinsame Sorgerecht und eine gerichtliche Umgangsregelung – und behauptete gleichzeitig, ich würde den Kontakt zwischen ihm und unserem Kind verhindern.

Ich war fassungslos. Vor allem wusste ich nicht, wie ich beweisen sollte, was tatsächlich geschehen war. Mein Wort stand gegen seines. 

Damit begann eine familienrechtliche Auseinandersetzung, die sich über 13 Jahre erstreckte: annähernd 30 Verfahren, welche zu 90% vom Vater initiiert waren, und insgesamt drei familienpsychologische Begutachtungen. Unser Kind erlebte begleitete und unbegleitete Umgänge, längere Unterbrechungen, immer neue Anträge und wiederholt eine Flut an Gesprächen mit unterschiedlichen Fachkräften.  Obwohl der Vater den Umgang nie regelmäßig wahrnahm und in jeglicher Hinsicht immer unzuverlässig blieb, übte er massiven Druck aus und drängte auf immer mehr Rechte. Mein Kind erlebte neben dem Druck zunehmend Grenzüberschreitungen, psychische und schließlich auch körperliche Gewalt beim Vater. Mit zunehmendem Alter lehnte es den Umgang aus eigenen Gründen immer deutlicher ab und verweigerte dem Umgang. Schließlich stellten das Familiengericht in 1. und 2. Instanz fest, dass sein Wille eigenständig war; der Umgang wurde ausgeschlossen. Bis dahin war es ein langer Weg.

Was ich gelernt habe

Zu Beginn glaubte ich, ich müsse Jugendamt, Gericht und Anwalt nur ehrlich und vollständig erklären, was geschehen war. Wenn alle Fakten bekannt wären, so meine Vorstellung, würde man schon erkennen, was für das Kind richtig ist.

So einfach ist es nicht.

Ich musste lernen, dass Wahrheit allein keine Strategie ist. Es kommt auch darauf an, was belegbar ist, welche Informationen im jeweiligen Zusammenhang relevant sind und wie Aussagen und Verhalten von den Beteiligten eingeordnet werden – also auf die Wahr-Nehmung der Situation durch die Verfahrensbeteiligten.

Durch professionelles Coaching lernte ich, mich gezielt auf Schriftsätze, Begutachtungen und Gerichtstermine vorzubereiten, Zusammenhänge besser zu erkennen und mich von neuen Vorwürfen oder überraschenden Wendungen nicht jedes Mal aus der Bahn werfen zu lassen. 

Ebenso wichtig war eine andere Veränderung: Ich hörte auf, meine Kraft darauf zu verwenden, das Verhalten des Vaters verstehen oder auf jede neue Aktion unmittelbar reagieren zu wollen. Stattdessen stellte ich mir immer häufiger eine andere Frage: Was kann ich jetzt konkret tun, damit der Schaden für mein Kind möglichst gering bleibt?

Ich wünschte, ich hätte mir die Unterstützung über das Coaching sehr viel früher geholt. Sie hätte nicht jedes Problem verhindert. Aber sie hätte mir geholfen, früher noch deutlich klarer, ruhiger und zielgerichteter zu handeln. Und hätte meinem Kind und mir damit sicherlich auch einige Umwege erspart.

Was ich heute weitergebe

Heute begleite ich betroffene Mütter im individuellen Coaching – vor, während und zwischen familienrechtlichen Verfahren sowie im Zusammenhang mit familienpsychologischen Begutachtungen. Dabei verbinde ich meine eigenen Erfahrungen aus vielen Jahren familienrechtlicher Auseinandersetzungen mit  psychologischen Fachkenntnissen die ich mitbringe – und dem strategischen Wissen, das ich mir selbst durch Coaching und intensive Auseinandersetzung mit diesen vielen Verfahren erarbeitet habe. 

Jeder Fall ist anders. Bestimmte Dynamiken, Fehler und falsche Erwartungen begegnen einem jedoch immer wieder. Und die Entwicklungen, welche wir Mütter nach solchen Trennungen und innerhalb der familienrechtlichen Verfahren durchlaufen, weisen Gemeinsamkeiten auf. Ich unterstütze Mütter dabei, ihre Situation früher klarer zu erfassen, Verfahrensdynamiken besser zu verstehen, sich bewusst und strategisch zu positionieren und trotz aller Belastungen den Blick darauf zu richten, was für ihr Kind und sie selbst tatsächlich hilfreich ist. Wo es sinnvoll ist, kann diese Begleitung auch mit dem juristischen Beistand abgestimmt werden. 

Mein wichtigster Rat an Sie ist: Holen Sie sich frühzeitig Unterstützung. Warten Sie nicht darauf, dass sich alles von selbst richtig einordnet und sich Ihre Situation gerichtlich zuspitzt. Gute Vorbereitung garantiert zwar nicht umgehend das gewünschte Ergebnis – aber sie macht einen entscheidenden Unterschied in den meist langwierigen Verfahren, in denen Sie für Ihre Anliegen häufig einen langen Atem und ein entsprechend strategisches Vorgehen brauchen, um ans Ziel zu kommen. Ich freue mich darauf, Sie dabei zu unterstützen!