Kind zum Umgang zwingen (mittels Erinnerungskontakten)
Züricher Obergericht befindet polizeilichen Zwang für angemessen.
Der Fall ist zwar schon etwas länger her und aus der Schweiz, er erscheint uns aber trotzdem noch relevant. Insbesondere, da dieses “Zürcher Modell” offenbar bereits in Deutschland angekommen ist – hier kann es jedoch zum Vorteil des Kindes genutzt werden, wie wir später anhand einer Fallbeschreibung darstellen werden.
In einem Kindesschutzfall aus dem Jahr 2019 im Kanton Zürich griff das Obergericht zu einer ungewöhnlichen Metapher:
Der Vater eines 11-jährigen Jungen, der seit zweieinhalb Jahren keinen Kontakt mehr zu seinem Sohn hatte, wurde mit dem „Scheinriesen Herr Tur Tur“ aus Michael Endes Kinderbuch „Jim Knopf und der Lokomotivführer“ verglichen.
Wie Herr Tur Tur von weitem furchteinflößend, aus der Nähe aber harmlos sei, solle auch der Vater durch sogenannte „Erinnerungskontakte“ wieder als normale Bezugsperson erscheinen. Diese halbjährigen Kontakte seien dem Kind laut Gericht „zumutbar” und Verweigerung des Kindes ist daher nicht gestattet. Das Gericht entschied, dass das Kind polizeilich abgeholt und zu diesen Kontakten gezwungen werden darf.
Im Fall des 11-jährigen Jungen sei die Entfremdung maßgeblich dadurch entstanden, dass die Mutter überzeugt war, der Vater schade dem Kind.
Ob diese Sorge berechtigt gewesen war, wurde im Urteil nicht abschließend geklärt.

1. Warum das Zürcher Modell der Erinnerungskontakte so problematisch ist
Dieses Urteil aus Zürich ist ein gutes Beispiel dafür, wie kaputt unsere familienrechtlichen Systeme über alle Länder hinweg schon seit Jahren sind. Wieder einmal wird eine Ideologie durchgedrückt – nämlich, dass ein Kind unbedingt beide Elternteile sehen muss – völlig unabhängig davon, was das Kind selbst will, fühlt oder erlebt hat.
Dass ein Gericht ernsthaft anordnet, ein 11-jähriges Kind notfalls mit Polizeigewalt zu einem Vater zu bringen, den es seit Jahren nicht sieht und vor dem es inzwischen große Angst hat, um den Umgang zu erzwingen, ist erschütternd.
Für das Kind bedeutet das:
- Die eigene Angst zählt nicht.
- Die eigenen Worte haben kein Gewicht.
- Statt Sicherheit erfährt es Übergriffigkeit – nicht von den Eltern allein, sondern vom gesamten System.
Wer als Kind erlebt, dass der eigene Wille mit Druck und Zwang gebrochen wird, entwickelt kein Vertrauen, sondern Misstrauen. Kein „Erinnerungskontakt“ der Welt heilt das – im Gegenteil, er kann das Trauma potentiell noch vertiefen.
Wir wissen alle: Bindung lässt sich nicht verordnen.
Ein echter Beziehungsaufbau braucht Zeit, Sicherheit und Freiwilligkeit.
Wenn diese Grundlagen fehlen und stattdessen Polizeieinsätze zur „Beziehungspflege“ dienen sollen, ist klar, dass hier nicht das Kind im Mittelpunkt steht, sondern eine bestimmte Vorstellung davon, wie Familie auszusehen hat.
Koste es, was es wolle. In diesem Fall das Kindeswohl.
Leider ist die Sichtweise „Umgang unter allen Umständen” in Deutschland ebenfalls anzutreffen.
Medienbericht von Isabel Karst – Ehemalig betroffenes Kind
Wie Sie Ihr Kind am besten vor den Strapazen eines familiengerichtlichen Verfahrens in Schutz nehmen können, erfahren Sie in unserem ausführlichen Webinar „Kinder schützen und stärken“.
2. Umgang erzwingen: Zürcher Modell ist auch in Deutschland angekommen
Eine Klientin berichtet, wie überraschend positiv sich alles entwickelt hat.
Nach monatelangen begleiteten Umgängen, bei denen der Vater sich weiterhin regelverletzend und ablehnend zeigte, konnte ihre 8jährige Tochter in der neuen Verhandlung selbst klar und begründet äußern, dass sie keinen weiteren Umgang möchte – und das vor dem Vater, der Umgangspflegerin, der Verfahrensbeiständin und dem Richter.
Das Gericht entschied auf sogenannte Erinnerungskontakte: In diesem Fall zwei Stunden alle sechs Monate – und auch diese dürfen abgebrochen werden, wenn sie für das Kind belastend sind.
Wichtig für ähnliche Fälle mit Kindern am Familiengericht: So konnte das nervenaufreibende und kostenintensive psychologisches familiengerichtliche Gutachten vermieden werden.
Der Richter begründete seine Entscheidung damit, dass jeder weitere reguläre Umgang dem Kindeswohl widerspräche. Dem zuvor gegangen waren etliche Monate missglückte begleitete Umgänge.
Die Mutter schreibt:
„Ich hätte nicht gedacht, dass der Kindeswille schon in diesem Alter so viel zählt. Und Sie hatten recht: Mit 8 Jahren konnte meine Tochter sich schon wirklich klar ausdrücken.“
3. Ab wann darf ein Kind entscheiden, ob es zum Vater will?
Maßstab ist die individuelle Reife des Kindes, nicht so sehr das Alter. Der Kindeswille wird in der Regel dann berücksichtigt, wenn das Kind seinen Willen ausreichend begründen kann.
Es fängt damit an, das Kind möglichst früh zu stärken und mit Transparenz ein Bündnis gegen den narzisstisch manipulierenden Kindesvater zu bilden.
Wie das geht, besprechen wir in unseren Webinar Kinder schützen und stärken.
Erinnerungskontakte sind ein noch wenig bekanntes Modell – aber für viele Mütter in ähnlicher Lage vielleicht ein realistischer Weg.
Wir bleiben auf jeden Fall dran!
Wie Sie Ihr Kind am besten vor den Strapazen eines familiengerichtlichen Verfahrens in Schutz nehmen können, erfahren Sie in unserem ausführlichen Webinar „Kinder schützen und stärken“.
Häufige Fragen: Kind zum Umgang zwingen
Je älter und reifer ein Kind ist, desto stärker berücksichtigt das Familiengericht seinen Willen. Lehnt ein Kind den Umgang ab, prüft das Gericht die Gründe hierfür und ob die Ablehnung dem Kindeswohl entspricht oder etwa auf einem Loyalitätskonflikt beruht. Je nach Alter und Reife kann der Kindeswille letztlich ausschlaggebend sein.
Nein, ein Kind kann den Umgang nicht allein durch seine Ablehnung ausschließen. Das Familiengericht berücksichtigt jedoch den Kindeswillen entsprechend Alter und Reife. Je älter und vor allem einsichtsfähiger ein Kind ist, desto größeres Gewicht hat sein Wunsch. Lehnt ein Kind den Umgang ab, prüft das Gericht die Gründe und entscheidet, ob und in welcher Form Umgang dem Kindeswohl entspricht.
Ja, grundsätzlich kann das Familiengericht Umgang anordnen. Eine unmittelbare körperliche Durchsetzung gegen den Willen des Kindes wird jedoch nur in Ausnahmefällen auch wirklich durchgesetzt. Lehnt ein Kind den Umgang dauerhaft ab, prüft das Gericht die Ursachen und entscheidet, ob der Umgang angepasst, begleitet oder in Ausnahmefällen ausgeschlossen werden muss.
Zunächst sollten die Ursachen der Ablehnung geklärt werden, etwa ob ein Loyalitätskonflikt, Ängste oder andere Belastungen vorliegen. Der betreuende Elternteil sollte den Umgang weder eigenmächtig verhindern noch das Kind unter Druck setzen. Suchen Sie Unterstützung bei Ihrem Anwalt für Familienrecht oder dem Jugendamt. Bleibt der Konflikt bestehen, entscheidet das Familiengericht unter Berücksichtigung des Kindeswohls über das weitere Vorgehen.
Nein, denn ein gerichtlich angeordneter begleiteter Umgang ist grundsätzlich verbindlich und kann nicht eigenmächtig verweigert werden. Bestehen neue Umstände oder berechtigte Bedenken, sollte beim Familiengericht eine Änderung der Umgangsregelung beantragt werden. Wer eine gerichtliche Anordnung ohne rechtfertigenden Grund missachtet, muss unter Umständen mit Ordnungsmitteln oder nachteiligen Auswirkungen im weiteren familiengerichtlichen Verfahren rechnen.
Ein begleiteter Umgang kann beendet oder unterbrochen werden, wenn die Durchführung das Kind erkennbar belastet, eine erhebliche Grenzüberschreitung erfolgt oder der umgangsberechtigte Elternteil nicht ausreichend kooperiert. Auch wiederholtes Nichterscheinen kann die Maßnahme infrage stellen. Über eine dauerhafte Änderung oder einen Ausschluss des Umgangs entscheidet jedoch allein das Familiengericht und nicht die begleitende Stelle.
